Otto-von-Guericke Straße 4 · 07552 Gera info@heimatregion-gera.de
Satzung
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 27. Mai 2020 in Gera.
Sie regelt Zweck, Mitgliedschaft und Organe des Vereins.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimat Region Gera e.V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V."
Der Sitz des Vereins ist Gera:
Heimat Region Gera e.V.
Otto-von-Guericke Straße 4
07552 Gera
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52, Abs. 2).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Förderung der Kunst und Kultur z. B. durch die Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen (z. B. Bauhaustag)
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens z. B. durch die Unterstützung und Zusammenarbeit mit den Partnerstädten
der Stadt Gera und den Gemeinden der Region
§ 4
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Auf Beschluss des Vorstandes kann für Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene
Zahlung an Vereins- oder Vorstandsmitglieder erfolgen.
§ 6
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person oder sonstige Institution durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in
die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens
einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung
der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung
eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.
§ 9
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch eine
Beitragssatzung.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des
Kassenprüfers/in, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
Beitragssatzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Über weitere Mitgliederversammlungen
befindet der Vorstand.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
14 Tagen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an
die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse
gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die
den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für
ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Die Vorlage der Vollmacht ist dem Vorstand vor der Sitzung vorzulegen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung der
Beitragssatzung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden
und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand kann um max. 5 Beisitzer erweitert werden. Die Beisitzer haben
im Rahmen von Vorstandsentscheidungen kein Stimmrecht.
Die Vorstandssitzung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung
des 1. Vorstands leitet der 2. Vorsitzende die Sitzung.
Entscheidungen durch den Vorstand werden durch einfache Stimmmehrheit
getroffen. Sind nur 2 Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend,
entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsleiters.
Gegenüber den kontoführenden Kreditinstituten erhalten die Mitglieder des
Vorstands Einzelvertretungsbefugnis.
Vorstandsentscheidungen (Ausgaben) mit finanziellen Auswirkungen für den
Verein von mehr als € 5.000,00 bedürfen der Einstimmigkeit.
§ 13
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Gera zu. Die Stadt Gera ist
verpflichtet das Vermögen einem dem Zweck des Vereins entsprechenden Zwecks
zu verwenden.